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Informationspflicht über Echtheitsprüfungsverfahren für Kundenbewertungen

Nach einem neuen § 5b Abs. 3 UWG gilt nunmehr Folgendes: Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Wie wir Kundenbewertungen auf Echtheit prüfen:

Jede Kundenbewertung wird von uns auf Echtheit geprüft. Uns ist wichtig, dass die Personen, die eine Bewertung abgegeben haben, auch für das betreffende Produkt erworben haben.

Die Bewertungen werden automatisch vom System oder manuell vom Management überprüft. Wenn Bewertungen vom System geprüft werden, werden sie mit dem Label „Verifizierter Kauf“ oder „Nicht verifizierter Kauf“ versehen.

  • Als „Verifizierter Kauf“ gekennzeichnete Bewertungen wurden vom System verifiziert, dass die betreffende Person das Produkt gekauft hat.
  • Bewertungen, die als „Nicht verifizierter Kauf“ gekennzeichnet sind und die betreffende Person das Produkt nicht gekauft hat, werden entfernt.
  • Bewertungen, die mit dem Label „Nicht verifizierter Kauf“ gekennzeichnet sind und bei denen die betreffende Person das Produkt gekauft hat, bleiben auf der Website.

Wie kann ein Produkt das Label „Nicht verifizierter Kauf“ erhalten und das Produkt trotzdem gekauft haben? Dies geschieht, wenn das Produkt über einen anderen Link als den Link im öffentlichen Shop gekauft wurde oder wenn die Person die Bewertung abgegeben hat, ohne sich auf der Homepage bei ihrem Konto anzumelden.